03831- 297199  Förderverein NGZ St. Nikolai Stralsund e.V., Auf dem Nikolaikirchhof 1, 18439 Stralsund

Satzung

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SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN NGZ ST. NIKOLAI STRALSUND E.V.

§1 Name und Sitz

1.1 Der Name des Vereins lautet Förderverein NGZ St. Nikolai Stralsund. Er soll

in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins

„Förderverein NGZ St. Nikolai Stralsund e.V.“

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Stralsund.

§2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung des Neubaus und Unterhaltes des Neuen Gemeindezentrums (NGZ) der Ev. Kirchengemeinde Stralsund, St. Nikolai.

2.2 Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von finanziellen Mitteln,

2.3. die Stärkung der Finanzkraft der Ev. Kirchengemeinde Stralsund, St. Nikolai,

2.4. die Unterstützung oder Initiierung von kirchlichen und gemeinnützigen Aktivitäten und Projekten der Ev. Kirchengemeinde Stralsund, St. Nikolai.

§3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitglieder

5.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

5.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

5.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann sich bei Ablehnung an die Mitgliederversammlung wenden, die dann endgültig entscheidet.

5.4 Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

5.5. Mitglied wird auch diejenige Person, die an der Gründungsversammlung teilnimmt und ihren Beitritt durch Unterschrift unter der Satzung erklärt.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, Austritt des Mitglieds aus dem Verein oder Auflösung der juristischen Person.

6.2 Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines

Kalenderquartals mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Hierzu zählt insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahresbeitrag, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss über den Ausschluss. Nach einer Entscheidung der Mitgliederversammlung kann das Mitglied die ordentlichen Gerichte anrufen. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§7 Beiträge

7.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

7.2 Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

7.3 Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge oder Umlagen stunden oder erlassen.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand.

§9 Vorstand

9.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in sowie bis zu drei Beisitzer/innen. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

9.2 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.

9.3 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Auschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

9.4 Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

9.5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§10 Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

10.2 Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§11 Einberufung und Gang der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung ist der 2. Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Kassenprüfung

Auf der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Rechnungsprüfer überprüft die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – fällt das Vermögen des Vereins an die Ev. Kirchengemeinde Stralsund, St. Nikolai, die es nur für kirchliche Zwecke verwenden darf.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13. Juli 2017 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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